Allgemeine Beitragsbedingungen

  1. Der Empfänger verpflichtet sich, den Beitrag der BSS ausschliesslich für die Finanzierung des Projektes zu verwenden, für welches er zugesprochen worden ist. Er hat die ihm für das Projekt zufliessenden Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
  1. Der Empfänger hat zum angegebenen Zeitpunkt mit der Ausführung des Projektes zu beginnen und dieses zu Ende zu führen. Bei Änderung der massgeblichen Umstände oder bei Änderungen des Projektes nach Zusprache des Beitrages bzw. während der Ausführung hat der Empfänger die BSS schriftlich zu informieren.
  1. Über den Stand der Arbeiten und der Kosten hat der Empfänger der BSS erstmals zwei Jahre nach der Zusprache des Beitrags und darauf dann alle zwei Jahre einen Zwischenbericht zu erstatten. Nach Abschluss des Projektes hat der Empfänger der BSS innert sechs Monaten einen Schlussbericht einzureichen. Auf Wunsch der BSS erfolgt eine gemeinsame Besichtigung des Objektes.
  1. Der Empfänger hat über die projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen ein separates Projekt-Konto zu führen und dafür, falls in der Beitragszusicherung verlangt, ein separates Bank- oder Postkonto einzurichten.
  1. Für die Freigabe des zugesprochenen Beitrages ist der BSS die Bestätigung einzureichen, dass die Finanzierung für die gesamten Kosten des Projekts geregelt ist. Die Stiftung kann darüber nähere Ausweise verlangen. Die Zuordnung der im Gesuch aufgeführten Beiträge Dritter (Gemeinwesen, private Institutionen, Sammlungen etc.) zum Projekt ist, soweit diese tatsächlich dem Empfänger zufliessen, verbindlich. Erhält der Empfänger nach Zusprache des Beitrags durch die BSS aus solchen anderen Quellen zusätzliche Mittel, die im Gesuch nicht erwähnt wurden, so hat er dies der BSS mitzuteilen. Die BSS behält sich vor, diesfalls den zugesprochenen Beitrag angemessen zu reduzieren. Dies gilt auch, wenn aus der Gesamtheit der dem Empfänger für das Projekt zugeflossenen Mittel ein Überschuss resultiert. In den genannten Fällen kann die BSS auch die Rückerstattung bereits ausbezahlter Beiträge verlangen.
  1. Die Beitragszusicherung der BSS erlischt, falls der Empfänger nicht innert zwei Jahren mit der Ausführung des Projektes beginnt. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist von der BSS erstreckt werden. Die Auszahlung des zugesicherten Beitrages erfolgt nach Ermessen der BSS gestaffelt in Teilbeträgen nach Massgabe des Standes der Projektarbeiten.
  1. Der Empfänger hat der BSS innert sechs Monaten nach Abschluss der Ausführung eine Schlussabrechnung (Ausgaben und Einnahmen) über das gesamte Projekt einzureichen. Die BSS kann Einsicht in die Belege verlangen und die Schlussabrechnung auf ihre Kosten durch Dritte überprüfen lassen.
  1. Die BSS ist berechtigt, das Projekt in geeigneter Form publik zu machen, unter Hinweis auf die von ihr gewährte finanzielle Unterstützung. Die erhaltenen Unterlagen dürfen dafür verwendet werden.
  1. Die BSS ist berechtigt, die Zufahrt zum Objekt zu benützen und es für Kontrollzwecke zu betreten.
  1. Sind für die Erhaltung des Objektes dauernde Nutzungsbeschränkungen erforderlich, sind dafür entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Als Berechtigte sollen wenn möglich die Gemeinde, der Kanton oder eine geeignete Naturschutzorganisation eingesetzt werden. Von den entsprechenden Verträgen sind der BSS Kopien einzureichen.
  1. Nach der Realisierung des Projektes hat der Empfänger der BSS während der festgelegten Dauer alle fünf Jahre über den Zustand des Objektes einen kurzen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  1. Wird ein Objekt innert 30 Jahren nach Abschluss des Projektes seinem Zweck entfremdet, so kann die BSS vom Empfänger die Rückerstattung der seinerzeit ausgerichteten Beiträge verlangen.
  1. Bei Veräusserung des Objekts sind die Verpflichtungen gemäss den vorliegenden Allgemeinen Beitragsbedingungen und allfälligen speziellen Auflagen dem Rechtsnachfolger zu überbinden mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung. Im Unterlassungsfall bleibt der ursprüngliche Empfänger des Beitrages für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich.

Der unterzeichnete Empfänger anerkennt die Geltung der aufgeführten Beitragsbedingungen für den folgenden Projektbeitrag, welcher ihm von der BSS zugesprochen wurde.

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